Die Satzung

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen:
Allgemeiner Bürgerschützenverein Essen - Bergeborbeck 1850 e.V.

Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Essen-Bergeborbeck.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Tradition des Bürgerschützenverein Bochold-Bergeborbeck, des Bürgerschützenverein Hubertus und der St. Barbara Schützengilde in dem neuen Verein " Allgemeiner Bürgerschützenverein Essen-Bergeborbeck 1850 e.V." fortzusetzen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. In erster Linie die
a) Förderung des Schießsports und
b) die Pflege des Heimatgedankens und althergebrachten Brauchtums.

(3) Seine Ziele verwirklicht er insbesondere durch:
a) Die Pflege des Schießsports.
b) Die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport.
c) Die Errichtung und Unterhaltung einer Schießsportstätte.
d) Die Ausrichtung, Durchführung und Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften.
e) Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
f) Die Mitgliedschaft im Rheinischen Schützenbund mit seinen Untergliederungen,
im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Stadtsportbund der Stadt Essen.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(8) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist und sich zu den
Satzungen und Ordnungen des Vereins bekennt.
Jede Neuaufnahme muss durch den geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.

(2) Die Höhe des monatlichen Beitrags wird durch die jeweilige Generalversammlung festgelegt.

 

§ 4Rechte und Pflichten

(1)Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

a) als Mitglieder mit aktivem Stimmrecht an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
b) als Mitglieder mit passivem Stimmrecht an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2 Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Interessen des Vereines zu wahren und bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken.
b) insbesondere in der Öffentlichkeit für die Schützensache einzutreten und die Interessen des Schützenbundes zu wahren.
c) die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
d) wenn sie am Sportschießen im Verein sowie an regionalen und überregionalen Wettkämpfen und Schießsportveranstaltungen teilnehmen, die jeweils gültige Fassung des deutschen Waffengesetzes, die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, die Wettkampfordnung des Verbandes in ihren jeweils gültigen Fassungen sowie eine etwaige Vereinssportordnung zu beachten und anzuerkennen.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Grund ihrer Verdienste um den Verein von der Beitragspflicht entbunden.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft erlischt - außer durch Tod - durch schriftliche Austrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand. Bis zum Austritt aus dem Verein sind die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(2) Der Ausschluss kann erfolgen:

a) Wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinem Beitrag in Rückstand bleibt und trotz erfolgter schriftlicher Aufforderung nicht zahlt.

b) Wenn sich ein Mitglied unehrenhaft betragen oder in irgendeiner Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

(2.1) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.

(2.2) Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, in der Generalversammlung gegen diesen Beschluss Widerspruch einzulegen. Die endgültige Entscheidung trifft die Generalversammlung.

 

§ 7 Organe

(1) Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehört:

der / die 1. Vorsitzende
der / die 2. Vorsitzende
der / die 1. Geschäftsführer/-in
der / die 1. Kassierer/-in und
der Oberst

(2)Der Verein wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der / die 1. Vorsitzende oder der/ die 1. Geschäftsführer/-in sein muss.

(3) Zum erweiterten Vorstand gehören ausser dem unter (1) genannten geschäftsführenden Vorstand,

der / die 1. Schießleiter/-in,
der / die 1. Jugendleiter/-in,
der / die 2. Geschäftsführer/-in,
der stellvertretende Oberst,
der / die 2. Kassierer/-in,
der Verwalter des Königförderrings,
der amtierende König,
der amtierende Prinzgemahl,
der amtierende Hofmarschall,
der / die Damenvertreter/-in und
die Ehrenmitglieder

(4) Der Vorstand kann zu jeder Vorstandsitzung beratende Mitglieder als Beisitzer hinzuziehen.

(5) Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Generalversammlung neu gewählt.

(6) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorstandsarbeit werden die Vorstandsmitglieder mit einem Jahr Zeitverschiebung in geheimer Wahl gewählt.

Es werden gewählt :

a) Im ersten Jahr nach dem Schützenfest
der / die 1. Vorsitzende,
der / die 1. Kassierer/-in und
der / die 2. Geschäftsführer/-in.
der Oberst ( wird für 6 Jahre gewählt )

b) Im zweiten Jahr nach dem Schützenfest
der / die 2. Vorsitzende,
der / die 1. Geschäftsführer/-in,
der / die 2. Kassierer/-in und
der stellvertretende Oberst
(7) Um gewählt zu sein benötigt ein/e Kandidat/-in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sollte kein/e Kandidat/-in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreichen, findet zwischen den beiden Kandidaten/-innen die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt.Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, die der / die Kandidat/-in auf sich vereinigen kann.

 

§ 8 Versammlungen

(1) Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand spätestens 14 Tage vorher schriftlich ein.
In dringenden und eiligen Fällen kann der/die 1. Vorsitzende eine außerordentliche Versammlung mit einer Frist von drei Tagen einberufen.
(2) Alljährlich, möglichst im ersten Quartal, findet eine Generalversammlung mit Vereins- und Kassenbericht, anstehenden Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstandes und Besprechung des Jahresprogramms, statt.
(3) Jede schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
(4) Über die Versammlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden oder dem/der 1. Geschäftsführer/-in und bei Verhinderung von deren Vertretern vollzogen werden müssen.
(5) Neben der Generalversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einmal jährlich eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Diese dient der Information an die Vereinsmitglieder über aktuelle Geschehnisse und Vorhaben der einzelnen Vereinsorgane.
(6) Anträge zur Tagesordnung einer General- und Mitgliederversammlung bedürfen einer Frist von 8 Tagen.

(7)Wahl der Sportleitung
a) Der / Die 1. Sportleiter/-in und der / die Jugendleiter/-in werden von der Sportabteilung,
der / die ersten Riegenleiter/-innen in den Riegen für 2 Jahre gewählt.

b) Der / Die 2. Sportleiter/-in und der / die 2. Jugendleiter/-in werden von der Sportabteilung,
die stellvertretenden Riegenleiter/-innen in den Riegen im folgenden Jahr für zwei Jahre gewählt.

Die gewählten Sport-, Jugend- und Riegenleiter/-innen bedürfen der Bestätigung durch die Generalversammlung



§ 9 Kassenprüfung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Auf der Generalversammlung ist ein/eine Kassenprüfer/-in für zwei Jahre zu wählen.

(3) Eine Wiederwahl für das nächste Geschäftsjahr ist nicht möglich.

(4) Die Kasse soll zweimal im Jahr geprüft werden.

(5) Die Prüfungen können nach dem Ermessen der Kassenprüfer/-innen oder auf Verlangen des / der 1. Vorsitzenden auch häufiger durchgeführt werden.

(6) Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Generalversammlung einen Prüfbericht.

 

§ 10 Feste

(1) Höchstes Fest des Vereins ist das Schützenfest, an dem sich alle Schützenschwestern und Schützenbrüder beteiligen.

(2) Beim Schützenfest wird das historische Brauchtum gepflegt.

(3) Die Würde eines Schützenkönigs steht jedem männlichen Mitglied offen. Er soll jedoch mindestens 28 Jahre alt und drei Jahre Mitglied des Vereins sein.

(4) Jeder Königsanwärter muss dem geschäftsführenden Vorstand vor dem Königsschießen eine Königin nachweisen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist unter Ausschluss des Rechtsweges berechtigt, die Teilnahme am Königsschießen zu verbieten.

(6) Dieser Beschluss ist endgültig und auch nicht von der Mitgliederversammlung zu revidieren.<

 

§ 11 Sportliches

(1) Hauptaufgabe des Vereins ist die Förderung des Schießsports.

(2) Militärisches und Wehrsportschießen ist ausgeschlossen.

(3) Das Vogelschießen gehört zum Brauchtum und Schützenfest und soll von der Schießleitung gut vorbereitet und durchgeführt werden.

(4) Den Schützen/-innen soll die Sportpflege in jeder möglichen Weise erleichtert werden.

(5) Für die Abwicklung des Schießsports gilt die jeweils gültige Sportordnung des " Deutschen Schützenbundes ".

(6) Die in den Wettkämpfen errungenen Preise sind Eigentum des Vereins. Orden und Ehrenzeichen sind Eigentum des / der jeweiligen Schützen/-innen

 

§ 12 Versicherungen

(1) Jedes Mitglied ist gegen Unfall und Haftpflicht bei der Sporthilfe e.V. versichert.

(2) Die Unfall- und Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf Unfälle und Haftpflichtansprüche, die während einer Schützenveranstaltung entstehen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß von 1/4 der Mitglieder gestellt werden und kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Maria Rosenkranz in Essen - Bergeborbeck zwecks Unterhaltung der Pfarrkirche

 

§ 14 Inkrafttretung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. 03. 2005 angenommen und tritt damit in Kraft.